(3)Absatz 3Für Personen, die eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 und in weiterer Folge einen Kurs gemäß § 23 Abs. 7 erfolgreich absolviert haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den in § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.Für Personen, die eine berufliche Ausbildung gemäß Absatz eins und in weiterer Folge einen Kurs gemäß Paragraph 23, Absatz 7, erfolgreich absolviert haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte im Hinblick auf den in Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung sachlich vertretbar ist.