Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 22a

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDie Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, welche bei vierjährigen Lehrberufen und bei modularen Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit möglich ist, besteht aus den beiden Beisitzern der Kommission gemäß Paragraph 22, Absatz eins und einem fachkundigen Experten gemäß Paragraph 8 a, des Berufsreifeprüfungsgesetzes als Vorsitzenden.
  2. Absatz 2Die Anmeldung zur Teilprüfung über den Fachbereich hat im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat hat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr für die Mitglieder der Kommission in der Höhe der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Berufsreifeprüfungsgesetzes vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten. Diese Prüfungsgebühr ersetzt nicht die Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 21, Absatz 4,

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40073559

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P22a/NOR40073559

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