(2)Absatz 2Die Lehrlingsstelle hat ohne unnötigen Aufschub nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu erlassen. Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder leidet der Lehrvertrag bzw. die Anmeldung an behebbaren sachlichen Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der Sachlage einen der Vertragspartner oder beide aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Wenn im Zuge der Überwachung der betrieblichen Ausbildung gemäß § 19 Abs. 3 durch die Lehrlingsstellen festgestellt wird, dass der entsprechende Betrieb nicht mehr den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht, da die für die Ausbildung im entsprechenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr zur Gänze vermittelt werden können, dann hat die Lehrlingsstelle vor der Eintragung der entsprechenden Lehrverträge den Lehrberechtigten aufzufordern, mit dem Lehrling Ausbildungsverbundmaßnahmen gemäß § 2a im Sinne des § 12 Abs. 4 zu vereinbaren.Die Lehrlingsstelle hat ohne unnötigen Aufschub nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid gemäß Absatz 3, zu erlassen. Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder leidet der Lehrvertrag bzw. die Anmeldung an behebbaren sachlichen Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der Sachlage einen der Vertragspartner oder beide aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Wenn im Zuge der Überwachung der betrieblichen Ausbildung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, durch die Lehrlingsstellen festgestellt wird, dass der entsprechende Betrieb nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 6, entspricht, da die für die Ausbildung im entsprechenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr zur Gänze vermittelt werden können, dann hat die Lehrlingsstelle vor der Eintragung der entsprechenden Lehrverträge den Lehrberechtigten aufzufordern, mit dem Lehrling Ausbildungsverbundmaßnahmen gemäß Paragraph 2 a, im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, zu vereinbaren.