Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 19b

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19b

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

Paragraph 19 b,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40099529

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P19b/NOR40099529

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