Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19b
Inkrafttretensdatum
27.06.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
§ 19b.Paragraph 19 b,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR40099529