Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrlingsstellen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIm übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ist je eine Lehrlingsstelle errichtet.
  2. Absatz 2Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Lehrlingsstelle zu bestellen. Dieser muß mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Lehrlingsstelle den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
  3. Absatz 3Den Lehrlingsstellen obliegt in erster Instanz die Durchführung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. Sie haben im Rahmen der Überwachung der Lehrlingsausbildung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind. Die Lehrlingsstelle hat die betriebliche Ausbildung zu überwachen und dabei insbesondere auch auf die Einhaltung der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechtsvorschriften sowie der im Rahmen eines Ausbildungsverbundes vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen hinzuwirken. Ihre Organe können zu diesem Zwecke die Betriebe besichtigen und im erforderlichen Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe Einsicht nehmen. Im Falle der Durchführung eines Ausbildungsversuches haben sie diesen zu überwachen.
  4. Absatz 4Die Lehrlingsstellen haben Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere die Heranziehung von hiefür geeigneten Betrieben oder hiefür geeigneten Einrichtungen, zu fördern und nötigenfalls deren Einrichtung anzuregen. Die Lehrlingsstellen haben Kursmaßnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Ausbilder anzuregen und zu unterstützen. Sie haben die Lehrlinge, die Ausbilder und die Lehrberechtigten in Angelegenheiten der Berufsausbildung zu betreuen und die Lehrlinge bei der Wahl eines geeigneten Lehrplatzes im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Arbeitsmarktservice zu unterstützen. Ferner haben sie für die weitere Unterbringung des Lehrlings tunlichst Sorge zu tragen, wenn er den Lehrplatz infolge der vorzeitigen Endigung oder der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses verlassen muss.
  5. Absatz 4 aHinsichtlich der Aufgaben gemäß Absatz 3 und Absatz 4, haben die Lehrlingsstellen einhelligen Anregungen, Stellungnahmen und Vorschlägen des Landes-Berufsausbildungsbeirates nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
  6. Absatz 5Die Lehrlingsstellen haben jedermann in die Lehrberufsliste, die Ausbildungsvorschriften sowie in die Prüfungsordnungen Einsicht zu gewähren und den Lehrlingen die genannten Verordnungen, soweit sie sich auf den gewählten Lehrberuf beziehen, anläßlich der Eintragung des Lehrvertrages in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 6Die Lehrlingsstellen haben in Verfahren, in denen sie voraussichtlich eine Entscheidung zu treffen haben werden, die dem Antrag des Lehrlings, für einen minderjährigen Lehrling auch dessen gesetzlicher Vertreter, nicht Rechnung trägt, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.
  8. Absatz 7Jede Lehrlingsstelle hat den bei ihr errichteten Landes-Berufsausbildungsbeirat über die Situation der Berufsausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie über die durchgeführten Maßnahmen durch einen Jahresbericht in Kenntnis zu setzen, der in der ersten Hälfte des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu erstatten ist; weiters hat sie den Landes-Berufsausbildungsbeirat auf dessen Verlangen von den im Bundesland festgesetzten Terminen für Lehrabschlußprüfungen und allfällige Teilprüfungen zu verständigen.
  9. Absatz 8Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden und im Sinne des Artikel 103, Absatz 4, B-VG im Instanzenzug übergeordnete Behörden der Lehrlingsstellen sind die Landeshauptmänner und über diesen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  10. Absatz 9Schriften und Amtshandlungen im Verfahren vor den Lehrlingsstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.
  11. Absatz 10Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen sowie die Amtshandlungen der Landeshauptmänner und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen der Zuständigkeit als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde oder als den Lehrlingsstellen im Instanzenzug übergeordneter Behörde sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Anmerkung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118862

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P19/NOR40118862

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