Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrlingsentschädigung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.
  2. Absatz 2Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung, im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen.
  4. Absatz 4Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung im Sinne des Paragraph 27 c, Berufsausbildungsgesetz entsandt, dann ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung der Lehrlingsentschädigung verpflichtet.

Schlagworte

Lehrherr

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40044483

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P17/NOR40044483

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