Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken § 9

Kurztitel

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 9, Leitungsrechte

  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung kann für elektrische Leitungsanlagen, sofern nicht zur Sicherung des dauernden Bestandes derselben an einem bestimmten Ort die Enteignung (Paragraph 10,) erforderlich ist, die bescheidmäßige Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Leitungsrechte haben das Recht auf Einrichtung, Erhaltung und Betrieb der elektrischen Leitungsanlagen einschließlich der Ausästung der Leitungstrassen und der Vornahme von Walddurchschlägen sowie von Zugang und Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu erhalten.
  3. Absatz 3Die Landesgesetzgebung hat festzusetzen, daß die benutzten Grundstücke und die Rechte Dritter hieran tunlichst geschont, der widmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nur unwesentlich behindert und eine zweckmäßige Nutzung nicht unmöglich gemacht werden.
  4. Absatz 4Die Leitungsrechte sind an das Eigentum an der Leitungsanlage zu binden und gegen jeden Eigentümer der betroffenen Grundstücke und jeden daran dringlich Berechtigten als wirksam zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069176

Alte Dokumentnummer

N5196825488L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/71/P9/NOR12069176

Navigation im Suchergebnis