Bundesrecht konsolidiert

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Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken § 11

Kurztitel

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 11, Gegenstand der Enteignung

  1. Absatz einsDie Enteignung kann umfassen:
    1. Litera a
      die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
    2. Litera b
      die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
    3. Litera c
      die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
  2. Absatz 2Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung gemäß Absatz eins, Litera b, nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die übrigen in Absatz eins, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069178

Alte Dokumentnummer

N5196825490L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/71/P11/NOR12069178

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