Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 9c

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9c

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Einholung einer Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus dem Vereinigten Königreich

Paragraph 9 c,

Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen oder des Urteilsstaates zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten. Betrifft das Ersuchen einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen, hat die Landespolizeidirektion Wien zuvor im Wege des ECRIS-TCN festzustellen, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40270700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P9c/NOR40270700

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