Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11a
Inkrafttretensdatum
27.04.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11a.Paragraph 11 a,
Die Bundespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
Im RIS seit
20.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40138144