Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10b
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
31.03.2015
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister
§ 10b.Paragraph 10 b,
Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen. Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz eins, in Bezug auf Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 und der in Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.
Im RIS seit
25.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40139469