Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 10b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10b

Inkrafttretensdatum

27.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

Paragraph 10 b,

Die Bundespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz eins, in Bezug auf Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 und der in Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40138143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P10b/NOR40138143

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