Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tuberkulosegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.07.1968
Außerkrafttretensdatum
30.07.2016
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsAlle Eingaben, deren Beilagen, Verhandlungsschriften, Niederschriften, Zeugnisse und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2)Absatz 2Das gerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit der Anhaltung sowie der Öffnung und Beschlagnahme der Postsendungen gemäß §§ 15 bis 20 ist von den Gerichtsgebühren und den Gerichtskosten befreit.Das gerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit der Anhaltung sowie der Öffnung und Beschlagnahme der Postsendungen gemäß Paragraphen 15 bis 20 ist von den Gerichtsgebühren und den Gerichtskosten befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Gesetzesnummer
10010326
Dokumentnummer
NOR12131320
Alte Dokumentnummer
N8196829177L