Bundesrecht konsolidiert

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Tuberkulosegesetz § 48

Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

Paragraph 48,

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

  1. Ziffer eins
    den in den Bestimmungen der Paragraphen 4,, 5, 6, 7, 11, 12, 24 und 28 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
  2. Ziffer 2
    den auf Grund der in Ziffer eins, angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt,
  3. Ziffer 3
    den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
  4. Ziffer 4
    nicht dafür Sorge trägt, dass die in seiner Obsorge befindliche Person sich einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung angeordneten Untersuchung unterzieht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10010326

Dokumentnummer

NOR40185436

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/127/P48/NOR40185436

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