Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
25 S – 300. Wiederkehr der Geburt des Baumeisters Lukas von Hildebrandt
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988,
BGBl. Nr. 597/1988.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Gesetzesnummer
10004044
Dokumentnummer
NOR12044998
Alte Dokumentnummer
N3196819793J