Bundesrecht konsolidiert

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Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz Art. 1 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 79/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

08.03.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsMehrere der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen können mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften sind mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.
  2. Absatz 2Antragsberechtigte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch Gesetz oder durch Bescheid ausgesprochen werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010322

Dokumentnummer

NOR40003002

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/79/A1P6/NOR40003002

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