(2)Absatz 2Antragsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch Gesetz oder durch Bescheid ausgesprochen werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt.Antragsberechtigte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch Gesetz oder durch Bescheid ausgesprochen werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt.