Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 67/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1967

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 9 bis 11, 13, 15 bis 17 und 19 dieses Bundesgesetzes sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall der Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist und der Anspruch auf Krankenbehandlung am 31. Dezember 1966 noch nicht erschöpft war.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 12, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. Jänner 1967 auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am 31. Dezember 1966 nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 26. Lebensjahr bereits überschritten hatte.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 20, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1967 eingetreten sind.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 26, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  5. Absatz 5In den Fällen der Absatz 3 und 4 gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis 31. Juli 1967 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt und zu denen ein besonderer Steigerungsbetrag auf Grund der gemäß Paragraph 248, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufgewerteten Beiträge gebührt, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1967 unter Berücksichtigung der seit dem Leistungsanfall beziehungsweise seit dem Stichtag jeweils in Geltung gestandenen Neubemessungs(Neuberechnungs)vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen:
    1. Litera a
      an Stelle des besonderen Steigerungsbetrages gebühren für die diesem zugrunde gelegten Zeiten Steigerungsbeträge nach Paragraph 261, Absatz 3, beziehungsweise Paragraph 284, Absatz 3, beziehungsweise Paragraph 285, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
    2. Litera b
      liegen mehrere Bemessungsgrundlagen vor, ist der Ermittlung der Steigerungsbeträge nach Litera a, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder, wenn dies für den Leistungsberechtigten günstiger ist, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 240, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7Ergibt die Neuberechnung nach Absatz 6, einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Pension in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt.
  8. Absatz 8Zu der nach Absatz 6, neu berechneten Leistung treten die Steigerungsbeträge hinzu, die für jene Beiträge gebühren, die nach dem 31. März 1952 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1959, nachentrichtet wurden, es sei denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt wurden.

  1. Absatz 9Die Bestimmungen der Absatz 6 bis 8 gelten bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 506, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 44, entsprechend.
  2. Absatz 10Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 42, dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des Paragraph 223, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  3. Absatz 11Die Bestimmungen des Paragraph 502, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 42, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1966 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 12In Fällen, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1966 liegt, gelten Zeiten, für die gemäß Paragraph 502, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1966 in Geltung gestandenen Fassung durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge erworben wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 251, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, den der Versicherungsträger durchführt, der den Erwerb der Steigerungsbeträge bewilligt hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161017

Alte Dokumentnummer

N6195546232L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/67/A2/NOR12161017

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