Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 63b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 63b

Inkrafttretensdatum

08.09.1999

Außerkrafttretensdatum

27.04.2010

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A

Paragraph 63 b,
  1. Absatz einsSchulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A sind auf Motorrädern durchzuführen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Bewerber eine im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, FSG auf das Lenken von mehrspurigen Krafträdern eingeschränkte Lenkberechtigung anstrebt.
  2. Absatz 2Motorräder, die dazu bestimmt sind, daß auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, Litera b, KFG 1967 begleitet, sind von Paragraph 63 a, Absatz 2 a, ausgenommen; Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Buchstaben “L” die Aufschrift “Fahrlehrer” angebracht sein muß.
  3. Absatz 3Bei Schulfahrten im Sinne des Absatz 2, darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P63b/NOR40039900

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