(2)Absatz 2Motorräder, die dazu bestimmt sind, daß auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des § 114 Abs. 4 Z 5 lit. b KFG 1967 begleitet, sind von § 63a Abs. 2a ausgenommen; § 114 Abs. 3 KFG 1967 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Buchstaben “L” die Aufschrift “Fahrlehrer” angebracht sein muß.Motorräder, die dazu bestimmt sind, daß auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, Litera b, KFG 1967 begleitet, sind von Paragraph 63 a, Absatz 2 a, ausgenommen; Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Buchstaben “L” die Aufschrift “Fahrlehrer” angebracht sein muß.