die Personen auf Sitzen befördert werden, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind und die dem § 26 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen,die Personen auf Sitzen befördert werden, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind und die dem Paragraph 26, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen,