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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 136/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

11.10.2007

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 63, Personenbeförderung

  1. Absatz einsMit Anhängewagen, die mit Zugmaschinen oder Motorkarren gezogen werden, und mit Einachszugmaschinen, die mit einem Anhänger so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von und zu der Arbeitsstätte bis zu einer Entfernung von 10 km vom Betrieb höchstens acht Personen befördert werden. An zugelassenen Anhängewagen muß hinten die Aufschrift “25 km” vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß. Werden zwei Anhänger gezogen, so muß auf jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt werden.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung der zuständigen Landwirtschaftskammer die im Absatz eins, angeführte Personenbeförderung für größere Entfernungen bewilligen.
  3. Absatz 3Die Beförderung von Personen mit zum Verkehr zugelassenen Anhängern, die zur Verwendung für Möbeltransporte bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      der Anhänger ein Anhängewagen oder ein Sattelanhänger ist,
    2. Litera b
      die Personen auf Sitzen befördert werden, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind und die dem Paragraph 26, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen,
    3. Litera c
      der Anhänger eine Bremsanlage aufweist, die vom Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar betätigt werden kann,
    4. Litera d
      zwischen den beförderten Personen und dem Lenker des Zugfahrzeuges eine Verständigungsmöglichkeit gegeben ist und
    5. Litera e
      bei geschlossenen Anhängern, der für die Beförderung von Personen bestimmte Raum gut lüftbar und gegen das Eindringen von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt ist.
  4. Absatz 4Schülertransporte mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde (Paragraph 106, Absatz 6, KFG 1967) sind nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schüler auf mit dem Fahrzeug fest verbundenen Sitzen befördert werden,
    2. Ziffer 2
      der Lenker von seinem Platz aus anhand einer Leuchte erkennen kann, dass alle Türen ordnungsgemäß geschlossenen sind,
    3. Ziffer 3
      das Fahrzeug mit zwei Hauptaußenspiegeln gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 71/127/EWG über Rückspiegel an Kraftfahrzeugen ausgerüstet ist, die dem Lenker ein einwandfreies Einsehen des Sichtfeldes nach hinten und der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen; ist dies mit den herkömmlichen zwei Hauptaußenspiegeln nicht möglich, so muß das Fahrzeug mit zusätzlichen Rückblickspiegeln (Anfahrspiegeln im Sinne des Anhanges römisch III der Richtlinie 71/127/EWG) mit einer Mindestgröße von 200 cm² ausgerüstet sein, die ein einwandfreies Einsehen der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039898

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P63/NOR40039898

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