(1)Absatz einsMit Anhängewagen, die mit Zugmaschinen oder Motorkarren gezogen werden, und mit Einachszugmaschinen, die mit einem Anhänger so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von und zu der Arbeitsstätte bis zu einer Entfernung von 10 km vom Betrieb höchstens acht Personen befördert werden. An zugelassenen Anhängewagen muß hinten die Aufschrift “25 km” vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß. Werden zwei Anhänger gezogen, so muß auf jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt werden.Mit Anhängewagen, die mit Zugmaschinen oder Motorkarren gezogen werden, und mit Einachszugmaschinen, die mit einem Anhänger so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von und zu der Arbeitsstätte bis zu einer Entfernung von 10 km vom Betrieb höchstens acht Personen befördert werden. An zugelassenen Anhängewagen muß hinten die Aufschrift “25 km” vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß. Werden zwei Anhänger gezogen, so muß auf jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt werden.