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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 22c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22c

Inkrafttretensdatum

22.08.2017

Außerkrafttretensdatum

27.06.2019

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausnahmeverordnung

Paragraph 22 c,
  1. Absatz einsIm Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, KFG 1967 wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 für Omnibusse mit Omnibusanhängern, die im Linienverkehr eingesetzt werden auf bestimmten Strecken als größte Länge 24 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des Paragraph 13, KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 festgelegt worden ist. Beim Betrieb eines solchen Kraftwagenzuges sind folgende Auflagen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      der Fahrgastraum des Omnibusanhängers muss mittels Kamera vollständig überblickt werden können. Die Übertragung muss auf einem Monitor am Armaturenbrett im Bus dauernd überwacht werden können;
    2. Ziffer 2
      die rechte Seite und die rechte hintere Ecke des Anhängers muss mit Kameras dauernd überblickt werden können und bei Dunkelheit gut ausgeleuchtet sein;
    3. Ziffer 3
      am Heck des Anhängers muss die Gesamtlänge des Kraftwagenzuges mit einer Schriftgröße von mindestens 12 cm angegeben sein.
    Unternehmen, die derartige Fahrzeugkombinationen einsetzen, haben ein begleitendes Monitoring hinsichtlich der Verkehrssicherheitsaspekte und des tatsächlichen Bedarfs (Personenfrequenz) des Einsatzes derartiger Fahrzeugkombinationen durch eine unabhängige Stelle durchzuführen.
  2. Absatz 2Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, KFG 1967 wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, KFG 1967 für Gelenkomnibusse der Klasse M3, die ausschließlich im städtischen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, auf bestimmten Strecken als größte Länge 20 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des Paragraph 13, KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann vorweg geprüft worden ist. Zum städtischen Kraftfahrlinienverkehr im Sinne dieser Regelung gehören auch betriebsnotwendige Fahrten außerhalb des betreffenden Stadtgebietes, wie Einschub- und Schlussfahrten, Fahrten von und zu Werkstätten oder in das benachbarte Umland abgehende Kraftfahrlinien (Stichlinien). Auch für diese Strecken ist die Eignung vorweg vom Landeshauptmann zu überprüfen.

Im RIS seit

25.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40196651

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P22c/NOR40196651

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