Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 22c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 458/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22c

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

20.10.2016

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausnahmeverordnung

Paragraph 22 c,

Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, KFG 1967 wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 für Omnibusse mit Omnibusanhängern, die im Linienverkehr eingesetzt werden, für den Zeitraum von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2015 auf bestimmten Strecken als größte Länge 24 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des Paragraph 13, KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 festgelegt worden ist. Beim Betrieb eines solchen Kraftwagenzuges sind folgende Auflagen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    der Fahrgastraum des Omnibusanhängers muss mittels Kamera vollständig überblickt werden können. Die Übertragung muss auf einem Monitor am Armaturenbrett im Bus dauernd überwacht werden können;
  2. Ziffer 2
    die rechte Seite und die rechte hintere Ecke des Anhängers muss mit Kameras dauernd überblickt werden können und bei Dunkelheit gut ausgeleuchtet sein;
  3. Ziffer 3
    am Heck des Anhängers muss die Gesamtlänge des Kraftwagenzuges mit einer Schriftgröße von mindestens 12 cm angegeben sein.
Unternehmen, die derartige Fahrzeugkombinationen einsetzen, haben ein begleitendes Monitoring hinsichtlich der Verkehrssicherheitsaspekte und des tatsächlichen Bedarfs (Personenfrequenz) des Einsatzes derartiger Fahrzeugkombinationen durch eine unabhängige Stelle durchzuführen.

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40125854

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P22c/NOR40125854

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