Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 22c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22c

Inkrafttretensdatum

14.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausnahmeverordnung

Paragraph 22 c,

Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, KFG 1967 wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 für Omnibusse mit Omnibusanhängern, die im Linienverkehr eingesetzt werden, für den Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2010 auf bestimmten Strecken als größte Länge 24 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des Paragraph 13, KflG) aus der Kraftfahrlinien-Konzession ergibt oder vom Landeshauptmann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 festgelegt worden ist. Beim Betrieb eines solchen Kraftwagenzuges sind folgende Auflagen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    der Fahrgastraum des Omnibusanhängers muss mittels Kamera vollständig überblickt werden können. Die Übertragung muss auf einem Monitor am Armaturenbrett im Bus dauernd überwacht werden können;
  2. Ziffer 2
    die rechte Seite und die rechte hintere Ecke des Anhängers muss mit Kameras dauernd überblickt werden können und bei Dunkelheit gut ausgeleuchtet sein;
  3. Ziffer 3
    am Heck des Anhängers muss die Gesamtlänge des Kraftwagenzuges mit einer Schriftgröße von mindestens 12 cm angegeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40072420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P22c/NOR40072420

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