Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien) Art. 11

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 395/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 709/1995

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsZinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
  3. Absatz 3Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  5. Absatz 5Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften, seiner Verwaltungsbezirke oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
  6. Absatz 6Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Anmerkung

ÜR: Z 5, BGBl. Nr. 709/1995

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12054629

Alte Dokumentnummer

N3199551333J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/395/A11/NOR12054629

Navigation im Suchergebnis