(1)Absatz einsDer Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt. Für den Antrag sind amtliche Vordrucke aufzulegen und zu verwenden. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung im Wege des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle (§ 17 Abs. 2) beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, daß im abgelaufenen Kalenderjahr die Einkommensgrenzen gemäß § 9a nicht überschritten wurden. Eine Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle dem Wohnsitzfinanzamt, versehen mit der Angabe über die Höhe des laufenden Bruttomonatsbezuges des Antragstellers, zu übermitteln. Auf der zweiten Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle die Weiterleitung des Antrages an das Wohnsitzfinanzamt zu vermerken; diese Ausfertigung verbleibt bei der Familienbeihilfenkarte In den Fällen des § 24 und in den Fällen, in denen der Familienzuschlag für abgelaufene Kalenderjahre beantragt wird, sind die Anträge unmittelbar beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.Der Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt. Für den Antrag sind amtliche Vordrucke aufzulegen und zu verwenden. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung im Wege des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle (Paragraph 17, Absatz 2,) beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, daß im abgelaufenen Kalenderjahr die Einkommensgrenzen gemäß Paragraph 9 a, nicht überschritten wurden. Eine Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle dem Wohnsitzfinanzamt, versehen mit der Angabe über die Höhe des laufenden Bruttomonatsbezuges des Antragstellers, zu übermitteln. Auf der zweiten Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle die Weiterleitung des Antrages an das Wohnsitzfinanzamt zu vermerken; diese Ausfertigung verbleibt bei der Familienbeihilfenkarte In den Fällen des Paragraph 24 und in den Fällen, in denen der Familienzuschlag für abgelaufene Kalenderjahre beantragt wird, sind die Anträge unmittelbar beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.