Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 9c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 311/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9c

Inkrafttretensdatum

11.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.

Text

Paragraph 9 c,
  1. Absatz einsDer Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt. Für den Antrag sind amtliche Vordrucke aufzulegen und zu verwenden. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung im Wege des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle (Paragraph 17, Absatz 2,) beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, daß im abgelaufenen Kalenderjahr die Einkommensgrenzen gemäß Paragraph 9 a, nicht überschritten wurden. Eine Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle dem Wohnsitzfinanzamt, versehen mit der Angabe über die Höhe des laufenden Bruttomonatsbezuges des Antragstellers, zu übermitteln. Auf der zweiten Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle die Weiterleitung des Antrages an das Wohnsitzfinanzamt zu vermerken; diese Ausfertigung verbleibt bei der Familienbeihilfenkarte In den Fällen des Paragraph 24 und in den Fällen, in denen der Familienzuschlag für abgelaufene Kalenderjahre beantragt wird, sind die Anträge unmittelbar beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.
  2. Absatz 2Auf Grund des Antrages und der Erklärung des Antragstellers (Absatz eins,) haben die Dienstgeber und auszahlenden Stellen den Familienzuschlag gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlen. Gleiches gilt für die Abgabenbehörden) die die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 24, auszahlen. Die Dienstgeber haben den Eingang und die Weiterleitung des Antrages an das Wohnsitzfinanzamt auf dem Lohnkonto zu vermerken.
  3. Absatz 3Der Familienzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
  4. Absatz 4Personen, denen auf Grund ihres Antrages der Familienzuschlag ausgezahlt wird, haben über Aufforderung des Finanzamtes das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch nachzuweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095372

Alte Dokumentnummer

N6196723086L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P9c/NOR12095372

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