Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 9b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 311/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9b

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.

Text

Paragraph 9 b,
  1. Absatz einsAls Einkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, die die im Paragraph 9 a, genannten Personen in dem Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Familienzuschlages gestellt wird, zuzüglich folgender Bezüge:
    1. Ziffer eins
      Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,
    2. Ziffer 2
      das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
    3. Ziffer 3
      das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
    4. Ziffer 4
      das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen,
    5. Ziffer 5
      die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,
    6. Ziffer 6
      Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,
    7. Ziffer 7
      jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
    8. Ziffer 8
      Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
    9. Ziffer 9
      Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8, des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
    10. Ziffer 10
      Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten römisch II, römisch III und römisch fünf des Heeresgebührengesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87,
    11. Ziffer 11
      Geldleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
    12. Ziffer 12
      Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,
    13. Ziffer 13
      die Auslandseinsatzzulage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,.
  2. Absatz 2Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist Paragraph 41, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist zur Feststellung des Einkommens der Einkommensteuerbescheid oder die Einkommensteuererklärung des Jahres heranzuziehen, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag auf Familienzuschlag gestellt wird. Wenn diese Unterlagen noch nicht vorliegen, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten gelten beim Leistungsempfänger insoweit als Einkommen nach Absatz eins,, als sie mehr als 40 000 S jährlich betragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095371

Alte Dokumentnummer

N6196723085L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P9b/NOR12095371

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