Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 9,

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40022121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P9/NOR40022121

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