sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Schüler jedoch nur im Rahmen der in lit. b, aa vorgesehenen Schuldauer; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in lit. b, bb vorgesehenen Studiendauer,sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Schüler jedoch nur im Rahmen der in Litera b,, aa vorgesehenen Schuldauer; für Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Litera b,, bb vorgesehenen Studiendauer,