Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 733/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

21.11.1994

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsKein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 in einem 3 500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei einem erheblich behinderten Kind (Paragraph 8, Absatz 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,, bb im Zusammenhang mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:
    1. Litera a
      die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
    2. Litera b
      Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis,
    3. Litera c
      Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
    4. Litera d
      Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
  2. Absatz 2Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Betrieb dieser Person oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig sind, sofern nicht ein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis vorliegt, welches unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung des Kindes begonnen wurde. Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes liegt nicht vor, wenn ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, ausschließlich während der Schulferien im Betrieb des Anspruchsberechtigten oder dessen Ehegatten beschäftigt ist.
  3. Absatz 3Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
  4. Absatz 4Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, daß die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.
  5. Absatz 5Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (Paragraph 4, Absatz 2,) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095365

Alte Dokumentnummer

N6196723079L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P5/NOR12095365

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