Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 46a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 246/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

17.04.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Abschnitt IIIa

ADV-Verfahren

Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsIm Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Abgabenbehörden des Bundes berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Zahlungsempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    3. Ziffer 3
      Staatsbürgerschaft,
    4. Ziffer 4
      Familienstand und Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      Beruf bzw. Tätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Firmenbuchnummer, Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s),
    7. Ziffer 7
      bezugnehmende Ordnungsbegriffe,
    8. Ziffer 8
      Art und Ausmaß der Beihilfe,
    9. Ziffer 9
      Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen,
    10. Ziffer 10
      Art, Umfang und Stand der Verfahren,
    11. Ziffer 11
      Bescheide,
    12. Ziffer 12
      Fälligkeitsangaben,
    13. Ziffer 13
      Salden samt Aufgliederungen und Veränderungen,
    14. Ziffer 14
      Banken,
    15. Ziffer 15
      Kontonummern,
    16. Ziffer 16
      Zahlungsbeträge,
    17. Ziffer 17
      Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht.
  2. Absatz 2Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist
    1. Ziffer eins
      mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein automationsunterstützter Datenverkehr einzurichten, in dessen Rahmen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Versicherungsnummer und die Namen der anspruchsberechtigten Personen, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zu übermitteln sind; der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu diesen Angaben zu übermitteln, ob
      1. Litera a
        die Versicherungsnummer und der Name mit den Angaben im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übereinstimmt und wenn nicht, die Angabe des zu der Versicherungsnummer gespeicherten Namens,
      2. Litera b
        und seit wann eine Meldung zur Sozialversicherung verzeichnet ist,
      3. Litera c
        in späterer Folge eine Meldung zur oder eine Abmeldung von der Sozialversicherung erfolgt,
      4. Litera d
        und seit wann Krankengeld und Wochengeld bezogen werden, die für die Gewährung von Beihilfen Voraussetzung sind;
    2. Ziffer 2
      eine Verknüpfung der in Absatz eins, genannten Daten mit den Einkommensteuer- und Lohnsteuerdaten (Art, Umfang und Stand der Verfahren, Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen sowie sonstige Bescheiddaten) der anspruchsberechtigten Person, des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zulässig;
    3. Ziffer 3
      auf Anfragen der Abgabenbehörden durch die Arbeitsmarktverwaltung mitzuteilen, ob die anspruchsberechtigte Person, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder Lebensgefährte oder die Kinder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bezogen haben, und in späterer Folge, ob eine Leistung zuerkannt wird; die Anfrage hat mit der Angabe der Versicherungsnummer und des Namens zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 246/1993 (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007 mit 1. Juni 2008)

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095447

Alte Dokumentnummer

N6196723161L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P46a/NOR12095447

Navigation im Suchergebnis