Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

13.07.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Abs. 1 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Dienstgeberbeiträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994
insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten
(vgl. Art. II Z 3, BGBl. Nr. 511/1994).

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die örtliche Zuständigkeit gilt Paragraph 57, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (Paragraph 81, des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12109690

Alte Dokumentnummer

N6199442395J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P43/NOR12109690

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