Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 39m

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39m

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 39 m,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann Maßnahmen im Bereich Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf Ansuchen fördern.
  2. Absatz 2Förderungen können nur auf Grund von Richtlinien erfolgen, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen sind.
  3. Absatz 3Zur Steigerung der Akzeptanz sowie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Ausweitung können bewusstseinsbildende Maßnahmen gesetzt werden.
  4. Absatz 4Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Sinne von Absatz eins, sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen.
  5. Absatz 5Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  6. Absatz 6Maßnahmen im Sinne der Absatz eins bis 5 sowie im Sinne des Paragraph 39 i, werden ab 1. Jänner 2006 durch die gemäß Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006, errichtete Familie & Beruf Management GmbH im Rahmen ihres Aufgabenbereichs wahrgenommen, die das Management dieser Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf übernimmt sowie Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung koordiniert und abwickelt.
  7. Absatz 7An die Familie & Beruf Management GmbH werden ab dem Kalenderjahr 2006 jährliche Zuwendungen zur Durchführung von operationellen Maßnahmen in Erfüllung des Arbeitsprogramms in dem in Paragraph 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006, für diese Zwecke vorgesehenen Ausmaß nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes in monatlichen Raten gezahlt, welche die Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einsetzt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40073548

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P39m/NOR40073548

Navigation im Suchergebnis