Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 39m

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39m

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 39 m,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann Maßnahmen im Bereich Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf Ansuchen fördern.
  2. Absatz 2Förderungen können nur auf Grund von Richtlinien erfolgen, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen sind.
  3. Absatz 3Zur Steigerung der Akzeptanz sowie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Ausweitung können bewusstseinsbildende Maßnahmen gesetzt werden.
  4. Absatz 4Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Sinne von Absatz eins, sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen.
  5. Absatz 5Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40044079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P39m/NOR40044079

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