(5)Absatz 5Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.