§ 39l.Paragraph 39 l,
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne des § 7 Abs. 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002, gleichartiger österreichischer bundesgesetzlicher Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften in Ausführungsgesetzen zum Landarbeitsgesetz (LAG) 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartigen österreichischen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften in Ausführungsgesetzen zum LAG. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, gleichartiger österreichischer bundesgesetzlicher Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften in Ausführungsgesetzen zum Landarbeitsgesetz (LAG) 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder gleichartigen österreichischen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften in Ausführungsgesetzen zum LAG.