Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39i
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 39i.Paragraph 39 i,
Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen insbesondere an das österreichische Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40073547