Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 39f

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39f

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 39 f,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zur Durchführung von Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten in Verkehrsverbünden oder Tarifverbünden Grund- und Finanzierungsverträge zu schließen.
  2. Absatz 2Die erstmalig anfallenden notwendigen Kosten der Hard- und Software für die Einbindung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde sind je zur Hälfte aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu ersetzen. Der Ersatz hat gegen Rechnungslegung innerhalb eines halben Jahres im Nachhinein zu erfolgen.

Schlagworte

Grundvertrag

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40055681

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P39f/NOR40055681

Navigation im Suchergebnis