Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 39c

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39c

Inkrafttretensdatum

14.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 39 c,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann gemeinnützige Einrichtungen, die das Angebot
    1. Ziffer eins
      qualitativer Elternbildung,
    2. Ziffer 2
      von Mediation oder Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen
    gewährleisten, auf Ansuchen fördern.
  2. Absatz 2Elternbildung, Mediation sowie Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen. Zur Sicherung der kontinuierlichen Inanspruchnahme von Elternbildungsangeboten kann der Bund notwendige Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung durchführen.
  3. Absatz 3Bei allen Projekten zur Förderung der Elternbildung sowie der Kinderbegleitung ist eine Mitfinanzierung durch die Länder anzustreben.
  4. Absatz 4Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Absatz eins bis Absatz 3, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien zur Förderung der Elternbildung, von Mediation sowie der Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Schlagworte

Elternbegleitung, Scheidungssituation, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40012068

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P39c/NOR40012068

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