Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

ABSCHNITT III
Aufbringung der Mittel

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen werden wie folgt aufgebracht:
    1. Litera a
      Durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag);
    2. Litera b
      vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 € vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 43 149 500 € in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 43 149 500 € zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;
    3. Litera c
      durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
    4. Litera d
      durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
    5. Litera e
      durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, Litera a und Litera d, angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
  4. Absatz 4Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.
  5. Absatz 5Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40093961

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P39/NOR40093961

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