(1)Absatz einsDer Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (§ 38e Abs. 1), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Das Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 3 ist ein Bescheid zu erlassen.Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (Paragraph 38 e, Absatz eins,), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Das Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Absatz 3,, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Absatz 3, ist ein Bescheid zu erlassen.