Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 38g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38g

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.

Text

Paragraph 38 g,
  1. Absatz einsDer Mutter-Kind-Paß-Bonus wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Stichtag (Paragraph 38 e, Absatz eins,), beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Das Wohnsitzfinanzamt hat, abgesehen von den Fällen des Absatz 3,, die Auszahlung vorzunehmen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist und in den Fällen des Absatz 3, ist ein Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ist durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 42, von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen den Mutter-Kind-Paß-Bonus auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Absatz eins, zuständige Finanzamt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12113200

Alte Dokumentnummer

N6199744485L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P38g/NOR12113200

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