Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 38f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38f

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.

Text

Paragraph 38 f,
  1. Absatz einsDer Mutter-Kind-Paß-Bonus steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt im Jahr der Geburt des Kindes das zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen vollen Kalendermonat nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Liegt ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12114296

Alte Dokumentnummer

N6199811185O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P38f/NOR12114296

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