Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 38a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 604/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

ABSCHNITT IIa

Familienhärteausgleich

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
  2. Absatz 2Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
  3. Absatz 3Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Flüchtlinge im Sinne des Artikel eins, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, die voraussichtlich im Bundesgebiet bleiben werden, sein.
  4. Absatz 4Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095430

Alte Dokumentnummer

N6196723144L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P38a/NOR12095430

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