Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Kleinkindbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2Personen, denen die Kleinkindbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111662

Alte Dokumentnummer

N6199655375J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P36/NOR12111662

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