Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
28.07.2022
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDie Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im § 293 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag.Die Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag. (2)Absatz 2Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.
(3)Absatz 3Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12111661
Alte Dokumentnummer
N6199655374J