Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.

Text

Abschnitt II
Kleinkindbeihilfe

Paragraph 32,
  1. Absatz einsAus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
  2. Absatz 2Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 73 Euro. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
  3. Absatz 3Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40019313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P32/NOR40019313

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