Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
28.07.2022
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
Text
Abschnitt II
Kleinkindbeihilfe
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsAus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
(2)Absatz 2Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 73 Euro. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(3)Absatz 3Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 68/2001
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40019313