Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31e

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 e,

Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler ausgefolgt, noch dem Schulbuchhändler retourniert wurden und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3% des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 73 Euro, nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

02.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40115692

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31e/NOR40115692

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