Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31e

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 e,

Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz für zu Unrecht ausgefolgte Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095413

Alte Dokumentnummer

N6196723127L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31e/NOR12095413

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