Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31e
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
31.07.1995
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 31e.Paragraph 31 e,
Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz für zu Unrecht ausgefolgte Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden. Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz für zu Unrecht ausgefolgte Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095413
Alte Dokumentnummer
N6196723127L