Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31c

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsZur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (Paragraph 31 b, Absatz eins,) und der Erlagscheine für die Einzahlung des Selbstbehaltes an die Schüler (Paragraph 31, Absatz eins,) sind die Schulerhalter der im Paragraph 31, genannten Schulen verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Schulbücher oder Schulbuchbelege sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei dem für die jeweilige Schule zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß Paragraph 31 b, Absatz 2, bestehen, kann der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Schulbuchbelege direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.
  3. Absatz 3Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß Absatz 2, ist eine Bestätigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für welche die Schulbücher oder Schulbuchbelege bestimmt sind, um Schulen im Sinne des Paragraph 31, handelt. Die Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung solcher Bestätigungen verpflichtet.
  4. Absatz 4Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von dem zuständigen Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind vom Finanzamt zu bezahlen.
  5. Absatz 5Die Schulen (Paragraph 31,) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.
  6. Absatz 6Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht, zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

02.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40115690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31c/NOR40115690

Navigation im Suchergebnis