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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.01.2022
§ 31 am 01.01.2022
§ 31b am 01.01.2022
Alle Fassungen
§ 31a heute
§ 31a gültig ab 01.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 31a gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
§ 31a gültig von 01.02.1998 bis 31.07.2000
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1998
§ 31a gültig von 01.08.1997 bis 31.01.1998
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1996
§ 31a gültig von 01.08.1995 bis 31.07.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
§ 31a gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1995
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1994
§ 31a gültig von 01.09.1989 bis 31.08.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1989
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 111/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31a
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 31a.
(1)
Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:
1.
Schulbücher, die
a)
als Schulbuch, elektronische Schulbuchergänzung oder therapeutisches Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,
b)
lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,
c)
gemäß lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,
2.
Unterrichtsmittel eigener Wahl (gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele, therapeutische) bis zum Ausmaß von 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler/Schülerin und Schulform (Schulbuchlimit),
wenn diese von der Schule als für den Unterricht erforderlich bestimmt wurden.
(2)
Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
(3)
Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
(4)
Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.
Im RIS seit
10.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40124765
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31a/NOR40124765
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