Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31a

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsAls für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:
    1. Ziffer eins
      Schulbücher, die
      1. Litera a
        als Schulbuch, elektronische Schulbuchergänzung oder therapeutisches Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,
      2. Litera b
        lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,
      3. Litera c
        gemäß Litera a, geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Unterrichtsmittel eigener Wahl (gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele, therapeutische) bis zum Ausmaß von 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler/Schülerin und Schulform (Schulbuchlimit),
    wenn diese von der Schule als für den Unterricht erforderlich bestimmt wurden.
  2. Absatz 2Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
  4. Absatz 4Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40124765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31a/NOR40124765

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