Bundesrecht konsolidiert

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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsAls für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten Schulbücher einfachster Ausstattung, die zum Gebrauch als Lehrbuch für die jeweilige Schulart und Schulstufe schulbehördlich zugelassen sind und von der Schule als zur Durchführung des Unterrichtes erforderlich bestimmt wurden, sowie die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher gleicher Ausstattung. Bestehen für einen berufsbildenden Unterricht keine schulbehördlich zugelassenen Schulbücher, gelten auch entsprechende Fachbücher als für den Unterricht notwendige Schulbücher, sofern die Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird.
  2. Absatz 2Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches ist gegeben, wenn sie bei sorgfältiger Behandlung des Schulbuches die Gebrauchsfähigkeit während der vorgesehenen Benützungsdauer gewährleistet; sie hat den pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen über die Schulbücher sind auch auf therapeutische Unterrichtsmittel für Behinderte und Schulbücher für Sehgeschädigte (Bücher, Datenträger) anzuwenden, wenn diese Unterrichtsmittel schulbehördlich zugelassen und für den Unterricht erforderlich sind.
  6. Absatz 6Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher und therapeutischen Unterrichtsmittel für Behinderte sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, erster Satz jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12110423

Alte Dokumentnummer

N6199547700J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31a/NOR12110423

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